Deregulierung, aber richtig

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Anerkennung der Armenisch-apostolischen Kirche in Österreich

· V · BGBl. Nr. 5/1973 · in Kraft seit 1973-01-06

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1973 ist der konstitutive Anerkennungsakt der Armenisch-apostolischen Kirche in Österreich als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft. Die Gemeinschaft besteht weiterhin; ihre Rechtsstellung als anerkannte Religionsgesellschaft gründet auf diesem Akt.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Anerkennung der Armenisch-apostolischen Kirche in Österreich BGBl. Nr. 5/1973 06.01.1973 Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 12. Dezember 1972 betreffend die Anerkennung der Anhänger der Armenisch-apostolischen Kirche in Österreich als Religionsgesellschaft StF: BGBl. Nr. 5/1973 Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Die Anerkennung der Anhänger der Armenisch-apostolischen Kirche als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Armenisch-apostolische Kirche in Österreich“ wird ausgesprochen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz