Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
· BG · BGBl. Nr. 171/1973 · in Kraft seit 1973-04-14
75 Volksbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz fördert Erwachsenenbildung und Volksbüchereien aus Bundesmitteln. Fördermittel, keine Freiheitsbeschränkung. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Gegenstand der Förderung § 1. (1) Der Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern. (2) Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.
§ 2 — Förderungswürdige Aufgaben ↗ RIS
Förderungswürdige Aufgaben § 2. (1) Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Ziele kommen insbesondere in Betracht: (2) In die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht einzubeziehen:
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 15 §§ im Datensatz