Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)
· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 436/1973 · in Kraft seit 1973-09-11
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Kooperationsabkommen mit dem untergegangenen Jugoslawien ist als eigenständiger Vertrag überholt. Zusammenarbeit in Kultur und Wissenschaft läuft heute über die EU sowie über eigene Abkommen mit den Nachfolgestaaten.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, der Kultur und Kunst, des Rundfunks und Fernsehens sowie der Erwachsenenbildung, der außerschulischen Jugenderziehung und des Sports. 28.02.2019 10009355 NOR12119407 N7197333458L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 23 §§ im Datensatz