Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Norwegen)

· Vertrag – Norwegen · BGBl. Nr. 131/1973 · in Kraft seit 1973-04-03

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Kulturabkommen mit Norwegen von 1973 verpflichtet die Parteien in allgemeinen Formulierungen, Beziehungen in Wissenschaft, Bildung und Kultur zu 'fördern' – ohne konkrete Rechte oder Pflichten zu begründen. Durch den EWR-Rahmen, dem Norwegen angehört, und durch bestehende multilaterale Abkommen (Europarat, OECD, UNESCO) sind diese Ziele bereits institutionell abgedeckt. Das Abkommen hat keine eigenständige operative Bedeutung mehr.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztKein Existenzgrund

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Vertragschließenden Parteien werden sich bemühen, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, des Schul- und Hochschulwesens, der Literatur und Kunst als auch das gegenseitige Verständnis der Einrichtungen und Lebensgewohnheiten zu entwickeln. Schulwesen 28.02.2019 10009351 NOR12119498 N7197333551L

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Um die im Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen, werden die Vertragsparteien auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung, Erziehung und Kultur den Austausch von Wissenschaftlern, Spezialisten, Studenten, Jugendführern usw. als auch die Durchführung kultureller Veranstaltungen wie Ausstellungen und Gastspiele fördern, insbesondere durch angemessene Stipendien, entsprechende finanzielle Beiträge und andere Erleichterungen. Sie werden sich bemühen, die direkte Zusammenarbeit zwischen den auf diesen Gebieten bestehenden Einrichtungen und Organisationen in die Wege zu leiten und zu fördern. Sie werden die Kenntnis der Sprache, Literatur und Kultur des anderen Landes fördern. 28.02.2019 10009351 NOR12119499 N7197333552L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz