Deregulierung, aber richtig

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Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft – St. Florian

· V · BGBl. Nr. 41/1972 · in Kraft seit 1972-02-18

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1972 errichtete die Höhere Landwirtschaftliche Bundeslehranstalt St. Florian. Mit der Gründung der Schule ist der einmalige Auftrag dieser Verordnung erfüllt; die Schule besteht und operiert heute auf Grundlage der modernen Schulgesetzgebung. Die Gründungsverordnung selbst hat keine laufende operative Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft – St. Florian BGBl. Nr. 41/1972 18.02.1972 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Dezember 1971, mit der eine höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft in St. Florian errichtet wird StF: BGBl. Nr. 41/1972 Auf Grund der §§ 20 und 37 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

In St. Florian, Oberösterreich, wird eine höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft mit der Bezeichnung „Höhere landwirtschaftliche Bundeslehranstalt St. Florian“ errichtet.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz