Deregulierung, aber richtig

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Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

· K · BGBl. Nr. 450/1971 · in Kraft seit 1971-12-29

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1971 verleiht evangelischen Gemeinden und Einrichtungen Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts, einschließlich der Umwandlung bestehender Gemeinden. Der vorliegende Text ist stark gekürzt; soweit die betreffenden Einrichtungen fortbestehen, bleibt der Akt rechtlich wirksam.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 26. November 1971 über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche StF: BGBl. Nr. 450/1971 Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht: e-rk3 BGBl. Nr. 182/1961 01.04.2025 10009323 NOR11009514 N7197110708W

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz