Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
· Vertrag – Finnland · BGBl. Nr. 3/1969 · in Kraft seit 1969-01-01
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und Finnland zur gegenseitigen Anerkennung von Reifezeugnissen ist durch den EU-Beitritt beider Länder 1995 vollständig überholt. Hochschulzulassung und Qualifikationsanerkennung richten sich seither nach EU-Recht und dem Bologna-Prozess. Das bilaterale Abkommen ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 1. Jeder der beiden Vertragsschließenden Staaten erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet des anderen Vertragsschließenden Staates ausgestellten Zeugnisse an, deren Besitz für den Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet, jedoch mit der Bestimmung, daß als Voraussetzung für die Zulassung zu den Universitäten und Institutionen die Registrierung der Bewerber in einer Universität oder einem Institut des Landes, in welchem die Schulstudien zurückgelegt worden sind, verlangt wird. 2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. 3. Jeder der Vertragsschließenden Staaten behält sich vor, die Bestimmungen der Ziffer 1 auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden. 4. Unterliegt die Zulassung zu den Universitäten im Gebiet eines Vertragsschließenden Staates nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragsschließende Staat diesen Universitäten den Wortlaut dieses Abkommens zu übermitteln und s
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht. 2. Das Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. 3. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Jeder der Vertragsschließenden Staaten kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen Vertragsschließenden Staat kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Einlangen der Notifikation bei dem anderen Vertragsschließenden Staat wirksam. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihrem Siegel versehen. GESCHEHEN ZU Helsinki am 9. Dezember 1965 in zwei Urschriften, in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz