Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes
· BG · BGBl. Nr. 294/1969 · in Kraft seit 1969-09-01
77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1969 bereinigte einmalig die Eigentumsverhältnisse an Kunstgütern im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes (Nachkriegsfolge). Längst abgewickelt; bereinigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgut (laut Anlage), dessen Eigentümer bisher nicht festgestellt werden konnten. (2) Die Anmeldestelle (§ 2 Abs. 1) hat gemäß des in der Anlage zahlenmäßig angeführten Kunst- und Kulturgutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 2. September 1969 eine Liste mit einer Beschreibung zu verlautbaren. Kunstgut 07.09.2023 10009305 NOR12118844 N7196910874O
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 14 §§ im Datensatz