Unterricht in Kurzschrift
· V · BGBl. Nr. 171/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 189/1995 · in Kraft seit 1995-03-18
70/02 Schulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, dass dem Kurzschriftunterricht die Deutsche Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde) zugrunde zu legen ist – eine notwendige Standardisierung, solange Kurzschrift noch im Lehrplan bestimmter Schultypen vorkommt. Eine einheitliche Systemgrundlage ermöglicht Vergleichbarkeit bei Prüfungen über Schulen hinweg. Die Regelung ist verhältnismäßig für einen Prüfungsgegenstand.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Dem Unterricht in „Kurzschrift“ bzw. „Stenotypie“ ist die in der Anlage B wiedergegebene Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde) nach Maßgabe der für die einzelnen Schularten in Betracht kommenden Lehrplanbestimmungen zugrunde zu legen. 28.11.2017 10009303 NOR40007401
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz