Deregulierung, aber richtig

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Unterricht in Kurzschrift

· V · BGBl. Nr. 171/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 189/1995 · in Kraft seit 1995-03-18

70/02 Schulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, dass dem Kurzschriftunterricht die Deutsche Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde) zugrunde zu legen ist – eine notwendige Standardisierung, solange Kurzschrift noch im Lehrplan bestimmter Schultypen vorkommt. Eine einheitliche Systemgrundlage ermöglicht Vergleichbarkeit bei Prüfungen über Schulen hinweg. Die Regelung ist verhältnismäßig für einen Prüfungsgegenstand.

Kategorien

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Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Dem Unterricht in „Kurzschrift“ bzw. „Stenotypie“ ist die in der Anlage B wiedergegebene Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde) nach Maßgabe der für die einzelnen Schularten in Betracht kommenden Lehrplanbestimmungen zugrunde zu legen. 28.11.2017 10009303 NOR40007401

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz