Rechtspersönlichkeit von Gemeinden der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. Nr. 356/1969 · in Kraft seit 1969-10-17
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1969 verleiht evangelischen Pfarrgemeinden Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts. Der bereitgestellte Text ist auf ein einziges Wort gekürzt; die Beurteilung stützt sich daher auf die Struktur vergleichbarer Kundmachungen gleichen Typs und ist mit erheblicher Unsicherheit behaftet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministeriums für Unterricht vom 8. Oktober 1969 über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden der Evangelischen Kirche StF: BGBl. Nr. 356/1969 Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht: e-rk3 BGBl. Nr. 182/1961 01.04.2025 10009301 NOR11009492 N7196910707W
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz