Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 197/1968 · in Kraft seit 1968-07-01

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt Einfuhr, Auswertung und Kontingentierung von Filmen zwischen Österreich und Italien. Der Warenverkehr mit Filmen unterliegt heute dem freien EU-Binnenmarkt; die bilaterale Handelsregelung ist überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — ABSCHNITT 1 ↗ RIS

ABSCHNITT 1 FILMAUSTAUSCH Artikel I Die beiden Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Beschränkungen unterwerfen 1. die Einfuhr und Auswertung von Filmen ohne Unterschied der Länge in Originalfassung und von Filmen in synchronisierter Fassung mit dokumentarischem, kulturellem, erzieherischem oder wissenschaftlichem Charakter, insbesondere auch Kinder- und Jugendfilmen, 2. die Einfuhr und Auswertung synchronisierter Langspielfilme, die ab 1. September 1965 bei international anerkannten Festspielen vorgeführt worden sind, 3. die Einfuhr von Filmen jeder Art für die Ausstrahlung durch das Fernsehen.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II 1. Die österreichischen Behörden werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung ohne zahlenmäßige Einschränkung für synchronisierte italienische Langspielfilme genehmigen. 2. Die italienischen Behörden werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung von österreichischen Spielfilmen in synchronisierter Fassung ohne zahlenmäßige Einschränkung genehmigen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz