Deregulierung, aber richtig

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Rechtspersönlichkeit von Gemeinden der Evangelischen Kirche

· K · BGBl. Nr. 369/1968 · in Kraft seit 1968-10-04

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1968 verleiht bestimmten evangelischen Pfarrgemeinden Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts. Der im vorliegenden Auszug sichtbare Text ist stark gekürzt; soweit die betreffenden Gemeinden weiterhin bestehen, hat der Akt fortlaufende rechtliche Wirkung.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministeriums für Unterricht vom 2. September 1968 über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden der Evangelischen Kirche StF: BGBl. Nr. 369/1968 Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht: e-rk3 BGBl. Nr. 182/1961 01.04.2025 10009296 NOR11009487 N7196810706W

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz