Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
· BG · BGBl. Nr. 175/1966 · in Kraft seit 1966-09-01
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt Einrichtung, Aufbau und Unterricht der land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Bundes und sichert deren unentgeltlichen, allgemein zugänglichen Besuch. Es schränkt keine Freiheit ein, sondern organisiert ein staatliches Bildungsangebot. Solche organisatorischen Schulgesetze sind eine zulässige Staatsaufgabe und sollten erhalten bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. HAUPTSTÜCK ↗ RIS
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind.
§ 3 — § 3. Allgemeine Zugänglichkeit ↗ RIS
§ 3. Allgemeine Zugänglichkeit (1) Die öffentlichen Schulen und Schülerheime sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen sowie Schülerheime eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt. (2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule oder ein öffentliches Schülerheim darf nur wegen Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen durch den Schüler oder wegen Überfüllung der Schule oder des Schülerheimes abgelehnt werden.
§ 4 — § 4. Unentgeltlichkeit des Unterrichtes ↗ RIS
§ 4. Unentgeltlichkeit des Unterrichtes (1) Der Besuch der im § 1 genannten öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. (2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte Einhebung von Prüfungstaxen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt. (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe (4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen. 31.07.2020 10009289 NOR40225189
§ 8 — § 8. Errichtung und Erhaltung ↗ RIS
§ 8. Errichtung und Erhaltung (1) Die Errichtung und Erhaltung der im § 1 genannten öffentlichen Schulen und Schülerheime und die Tragung der damit verbundenen Kosten obliegt dem Bund als gesetzlichem Schulerhalter. (2) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten. (3) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen. (4) Die Schulen haben mit einem Turnsaal oder einem Spielplatz und nach Bedarf mit den erforderlichen Lehrbetrieben, Lehrwerkstätten, Lehrküchen, Lehrbüchereien und sonstigen Lehreinrichtungen ausgestattet zu sein. (5) Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für das übrige Personal können inner- oder außerhalb des Schul- oder Internatsgebäudes vorgesehen werden. (6) Den im § 1 genannten öffentlichen Schulen sind bei Bedarf vom gesetzlichen Schulerhalter Schülerheime anzuschließen; diese gelten hinsichtlich der Errichtung und Erhaltung als Bestandteil der Schule. Mit der Aufnahme in die Schule ist in der Regel die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 37 §§ im Datensatz