Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten
· V · BGBl. Nr. 118/1966 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 379/2020 · in Kraft seit 2020-09-01
70/07 Schule und Kirche; 70/09 Minderheiten-Schulrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Österreich ist durch den Staatsvertrag von Wien 1955 völkerrechtlich verpflichtet, den slowenischen, kroatischen und ungarischen Minderheiten muttersprachlichen Volksschulunterricht zu gewährleisten. Diese Verordnung setzt diese Pflicht unmittelbar um und wird regelmäßig aktualisiert, zuletzt 2023. Eine Überführung in allgemeines Schulrecht wäre ohne gleichwertige Minderheitenschutzgarantien völkerrechtswidrig.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — LEHRPLAN DER VOLKSSCHULEN (VOLKSSCHULKLASSEN, VOLKSSCHULABTEILUNGEN) MIT DEUTSCHER UND SLOWENISCHER UNTERRICHTSSPRACHE ↗ RIS
Anlage 1 LEHRPLAN DER VOLKSSCHULEN (VOLKSSCHULKLASSEN, VOLKSSCHULABTEILUNGEN) MIT DEUTSCHER UND SLOWENISCHER UNTERRICHTSSPRACHE im Sinne des § 12 lit. b des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 ERSTER TEIL ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL 1. Funktion und Gliederung des Lehrplans Der Lehrplan dient als Grundlage für Das allgemeine Bildungsziel bildet gemeinsam mit den Erwartungen an die Unterrichtsgestaltung, den Ausführungen zur Kompetenzorientierung und den allgemeinen didaktischen Grundsätzen sowie dem organisatorischen Rahmen inklusive der Stundentafeln die Grundlage für die Umsetzung des Lehrplans. Des Weiteren wird eine Differenzierung zwischen fachlichen, fächerübergreifenden und überfachlichen Kompetenzen entlang übergreifender Themen vorgenommen. Übergreifende Themen bilden wesentliche gesellschaftliche Aspekte ab, die in den unterschiedlichen Unterrichtsgegenständen einfließen und verbindlich aufzugreifen sind. Auf die Lehrpläne für den Religionsunterricht wird im siebenten Teil hingewiesen. Die Lehrpläne für die einzelnen Unterrichtsgegenstände (= Fachlehrpläne) sind einheitlich aufgebaut und beinhalten die jeweilige Bildungs- und Lehraufgabe, die didaktisch
Anl. 2 — LEHRPLAN DER VOLKSSCHULEN (VOLKSSCHULKLASSEN) MIT DEUTSCHER UND KROATISCHER UNTERRICHTSSPRACHE ↗ RIS
Anlage 2 LEHRPLAN DER VOLKSSCHULEN (VOLKSSCHULKLASSEN) MIT DEUTSCHER UND KROATISCHER UNTERRICHTSSPRACHE im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 ERSTER TEIL ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL 1. Funktion und Gliederung des Lehrplans Der Lehrplan dient als Grundlage für Das allgemeine Bildungsziel bildet gemeinsam mit den Erwartungen an die Unterrichtsgestaltung, den Ausführungen zur Kompetenzorientierung und den allgemeinen didaktischen Grundsätzen sowie dem organisatorischen Rahmen inklusive der Stundentafeln die Grundlage für die Umsetzung des Lehrplans. Des Weiteren wird eine Differenzierung zwischen fachlichen, fächerübergreifenden und überfachlichen Kompetenzen entlang übergreifender Themen vorgenommen. Übergreifende Themen bilden wesentliche gesellschaftliche Aspekte ab, die in den unterschiedlichen Unterrichtsgegenständen einfließen und verbindlich aufzugreifen sind. Auf die Lehrpläne für den Religionsunterricht wird im siebenten Teil hingewiesen. Die Lehrpläne für die einzelnen Unterrichtsgegenstände (= Fachlehrpläne) sind einheitlich aufgebaut und beinhalten die jeweilige Bildungs- und Lehraufgabe, die didaktischen Grun
Anl. 3 — LEHRPLAN DER VOLKSSCHULEN (VOLKSSCHULKLASSEN) MIT DEUTSCHER UND UNGARISCHER UNTERRICHTSSPRACHE ↗ RIS
Anlage 3 LEHRPLAN DER VOLKSSCHULEN (VOLKSSCHULKLASSEN) MIT DEUTSCHER UND UNGARISCHER UNTERRICHTSSPRACHE im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b des Minderheiten-Schulgesetzesfür das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 ERSTER TEIL ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL 1. Funktion und Gliederung des Lehrplans Der Lehrplan dient als Grundlage für Das allgemeine Bildungsziel bildet gemeinsam mit den Erwartungen an die Unterrichtsgestaltung, den Ausführungen zur Kompetenzorientierung und den allgemeinen didaktischen Grundsätzen sowie dem organisatorischen Rahmen inklusive der Stundentafeln die Grundlage für die Umsetzung des Lehrplans. Des Weiteren wird eine Differenzierung zwischen fachlichen, fächerübergreifenden und überfachlichen Kompetenzen entlang übergreifender Themen vorgenommen. Übergreifende Themen bilden wesentliche gesellschaftliche Aspekte ab, die in den unterschiedlichen Unterrichtsgegenständen einfließen und verbindlich aufzugreifen sind. Auf die Lehrpläne für den Religionsunterricht wird im siebenten Teil hingewiesen. Die Lehrpläne für die einzelnen Unterrichtsgegenstände (= Fachlehrpläne) sind einheitlich aufgebaut und beinhalten die jeweilige Bildungs- und Lehraufgabe, die didaktischen Grund
Art. 1 § 1 ↗ RIS
§ 1. Für die im Folgenden angeführten Schulen werden nachstehend genannte Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen: 19.09.2023 10009286 NOR40250485
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz