Deregulierung, aber richtig

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Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964

· BG · BGBl. Nr. 213/1964 · in Kraft seit 1964-08-19

78 Sport · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn
70%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz schafft eine Verdienstmedaille für die Olympischen Winterspiele 1976 in Innsbruck. Das Ereignis ist Jahrzehnte vorbei; das Gesetz ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt/gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für den persönlichen und vorbildlichen Einsatz bei der Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964 wird die österreichische Olympia-Medaille – im folgenden kurz Medaille genannt – geschaffen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Sie kann Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere und gemeinnützige Leistungen anläßlich der Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964 vollbracht und so das Ansehen der Republik Österreich gefördert haben.

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 12 §§ im Datensatz