Deregulierung, aber richtig

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Lehrplan der Volksschule

· V · BGBl. Nr. 134/1963 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2024 · in Kraft seit 2025-09-01

70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung enthält den Lehrplan der Volksschule und der Sonderschulen, also den inhaltlichen Rahmen für den Pflichtunterricht von Kindern. Bildung von Minderjährigen ist eine anerkannte öffentliche Aufgabe, und ein verbindlicher Lehrplan gehört zu ihrem Kern. Es liegt keine ungerechtfertigte Freiheitsbeschränkung Erwachsener vor; das Gesetz besteht die Prüfung.

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Belegende Paragraphen

Anl. 1 — LEHRPLAN DER VOLKSSCHULE ↗ RIS

Anlage A LEHRPLAN DER VOLKSSCHULE ERSTER TEIL ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL 1. Funktion und Gliederung des Lehrplans Der Lehrplan dient als Grundlage für Das allgemeine Bildungsziel bildet gemeinsam mit den Erwartungen an die Unterrichtsgestaltung, den Ausführungen zur Kompetenzorientierung und den allgemeinen didaktischen Grundsätzen sowie dem organisatorischen Rahmen inklusive der Stundentafeln die Grundlage für die Umsetzung des Lehrplans. Des Weiteren wird eine Differenzierung zwischen fachlichen, fächerübergreifenden und überfachlichen Kompetenzen entlang übergreifender Themen vorgenommen. Übergreifende Themen bilden wesentliche gesellschaftliche Aspekte ab, die in den unterschiedlichen Unterrichtsgegenständen einfließen und verbindlich aufzugreifen sind. Auf die Lehrpläne für den Religionsunterricht wird im siebenten Teil hingewiesen. Die Lehrpläne für die einzelnen Unterrichtsgegenstände (= Fachlehrpläne) sind einheitlich aufgebaut und beinhalten die jeweilige Bildungs- und Lehraufgabe, die didaktischen Grundsätze, fachspezifische Kompetenzmodelle und die dazugehörenden Kompetenzbereiche, zentrale fachliche Konzepte sowie Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und Lehrstoff.

Art. 1 § 1 ↗ RIS

§ 1. Für die Volksschule wird der in Anlage A enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin im Siebenten Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen. 21.10.2024 10009275 NOR40250490

Art. 1 § 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende Lehrpläne erlassen: (2) Für die Sonderschule für körperbehinderte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art, mit der Maßgabe, daß der Pflichtgegenstand Bewegung und Sport als verbindliche Übung Bewegung und Sport zu führen ist, wobei der Lehrplan des Pflichtgegenstandes als anzustrebendes Richtmaß gilt. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden für die Vorschulstufe zwei, für die 1. bis 4. Schulstufe vier, für die 5. Bis 7. Schulstufe drei und für die 8. Schulstufe zwei Wochenstunden für therapeutische und funktionelle Übungen, die der Behinderung der Schüler entsprechen, festgesetzt. Als solche kommen in Betracht: (3) Für die Sonderschule für sprachgestörte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz