Evangelisches Jugendwerk
· K · BGBl. Nr. 336/1963 · in Kraft seit 1963-12-31
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1963 verleiht dem Evangelischen Jugendwerk in Österreich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts gemäß dem Evangelischen Kirchengesetz. Das Jugendwerk besteht weiterhin; dieser Akt ist die formelle Grundlage seines öffentlich-rechtlichen Status.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Dem Evangelischen Jugendwerk in Österreich kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 26. Juli 1963 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz