Notenwechsel über die Übermittlung von Dokumenten (Tschechische R)
· Vertrag – Tschechische R · BGBl. Nr. 192/1962 · in Kraft seit 1993-01-01
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Übereinkommen regelt die gegenseitige Übermittlung von Schulunterlagen zwischen Österreich und der Tschechischen Republik (Fortsetzung des Abkommens von 1962, fortgeführt für Tschechien 1997). Der bilaterale Rahmen bleibt praktisch relevant für den Austausch behördlicher Schulakten; eine Prüfung auf EU-Redundanz ist empfehlenswert.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gegenseitige Übermittlung von Schul- und anderen ähnlichen Dokumenten. StF: BGBl. Nr. 192/1962 BGBl. III Nr. 123/1997 Die vorstehende Vereinbarung ist am 13. Feber 1962 in Kraft getreten. e-rk3 21.03.2019 10009272 NOR11009463 N7196247461L
Art. 1 — (Übersetzung.) ↗ RIS
(Übersetzung.) Wien, am 13. Feber 1962. Sehr geehrter Herr Bundesminister! Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, daß die zuständigen tschechoslowakischen Stellen mit folgender Vereinbarung einverstanden sind: „Auf Ersuchen einer Behörde des einen Vertragsstaates hat die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates gegen Ersatz sämtlicher Kosten für die Ausfertigung, für die zu entrichtenden Gebühren und für den Versand amtliche Abschriften oder Auszüge aus Prüfungsprotokollen oder Schulakten und Ausfertigungen oder Gleichschriften von Schulzeugnissen, von Hochschulzeugnissen sowie von Diplomen der Universitäten und sonstigen Hochschulen zum amtlichen Gebrauch auszustellen und zu übersenden. In dem Ersuchen muß das öffentliche Interesse hinreichend bezeichnet sein.“ Sofern auch die zuständigen österreichischen Stellen hiemit einverstanden sind, beehre ich mich Ihnen vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwortnote als Vereinbarung zwischen den beiderseitigen Regierungen anzusehen sind. Nehmen Sie bitte, sehr geehrter Herr Bundesminister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung entgegen. Dr. Richard Ježek m. p. Herrn Dr. Bruno Kreisky, Bundesminister für Auswärtige Angel
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz