Errichtung des Linzer Hochschulfonds
· BG · BGBl. Nr. 189/1962 · in Kraft seit 1962-10-01
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz von 1962 richtete einen Fonds ein, der den Aufbau der heutigen Universitaet Linz finanzieren sollte. Die meisten Pflichten des Fonds erloschen laut Gesetz schon zehn Jahre nach Inkrafttreten, also 1972. Die Aufgabe ist laengst erledigt, die Hochschule steht. Eine eigene Sonderverwaltung mit Kuratorium und Vorstand fuer einen historischen Aufbauzweck braucht es nicht mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — § 1. Errichtung. ↗ RIS
§ 1. Errichtung. (1) Zwecks Aufbringung von Mitteln zur Errichtung und zum Betrieb der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz (§ 6 lit. k des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1962), im folgenden kurz als „Hochschule“ bezeichnet, wird ein Linzer Hochschulfonds, im folgenden kurz als „Fonds“ bezeichnet, mit dem Sitze in Linz errichtet. (2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. (3) Er untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Das Bundesministerium für Unterricht kann die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widersprechen, einstellen.
§ 5 — § 5. Veränderung in den Rechten und Pflichten. ↗ RIS
§ 5. Veränderung in den Rechten und Pflichten. (1) Die Verpflichtungen des Fonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entfallen, soweit der Bund Mittel zur Verfügung stellt. (2) Die Verpflichtungen des Fonds erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. (3) Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 nur noch in den Fällen des Abs. 5 anzuwenden, die übrigen Bestimmungen des § 4 treten außer Kraft. (4) Der Fonds ist jedoch verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt der Hochschule die Benützung der bisher zur Verfügung gestellten Grundstücke, Gebäude und Gegenstände einzuräumen. Das Nähere ist in einem Vertrag zwischen dem Fonds und dem Bund zu vereinbaren. (5) Soweit Verpflichtungen des Fonds entfallen (Abs. 1) oder erlöschen (Abs. 2) ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen die Hochschule zu fördern. Insbesondere ist der Fonds berechtigt, durch freiwillige Leistungen zum Ausbau der Hochschule durch Errichtung von Fakultäten beizutragen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 2. Satz gilt sinngemäß.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz