Privatschulgesetz
· BG · BGBl. Nr. 244/1962 · in Kraft seit 1962-11-01
70/08 Privatschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz sichert verfassungsrechtlich das Recht, Privatschulen zu errichten, und regelt Öffentlichkeitsrecht und Subventionen - der ermöglichende Kern ist richtig und schützt die Schulfreiheit. Die bloße Errichtung läuft auch nur über eine Anzeige mit Untersagungsmöglichkeit, was angemessen ist. Übermäßig ist jedoch, dass das Führen einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung einer eigenen Bewilligung bedarf und dass das Öffentlichkeitsrecht zunächst nur jahresweise verliehen wird. Diese zusätzlichen Genehmigungshürden sollten zugunsten eines schlankeren Anzeige- und Nachweissystems gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — ABSCHNITT I. ↗ RIS
ABSCHNITT I. Errichtung und Führung von Privatschulen. § 3. Voraussetzungen für die Errichtung. (1) Die Errichtung von Privatschulen ist im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, und – soweit es sich um Schulen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften handelt – auch im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden, bei Erfüllung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen näheren Vorschriften gewährleistet. (2) Die Errichtung von Privatschulen setzt voraus, daß die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (§ 4), der Leiter und Lehrer (§ 5) und der Schulräume und Lehrmittel (§ 6) erfüllt werden. RGBl. Nr. 142/1867, RGBl. Nr. 48/1868 19.05.2026 10009266 NOR12118584 N7196230840L
§ 7 — § 7. Anzeige und Untersagung der Errichtung. ↗ RIS
§ 7. Anzeige und Untersagung der Errichtung. (1) Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen. (2) Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden. 19.05.2026 10009266 NOR12118588 N7196230844L
§ 11 — ABSCHNITT II. ↗ RIS
ABSCHNITT II. Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung. § 11. Bewilligungspflicht. (1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig. (2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn (3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c von Gesetzes wegen angenommen. (4) Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (§ 7) angesucht werden. 19.05.2026 10009266 NOR12118592 N7196230848L
§ 15 — § 15. Dauer der Verleihung. ↗ RIS
§ 15. Dauer der Verleihung. Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen. 19.05.2026 10009266 NOR12118596 N7196230852L
KI-Analyse · 2026-06-06 · 34 §§ im Datensatz