Deregulierung, aber richtig

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Schulorganisationsgesetz

SchOG · BG · BGBl. Nr. 242/1962 · in Kraft seit 1962-08-09

70/02 Schulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz ordnet im Wesentlichen den inneren Aufbau der öffentlichen Schulen: Schularten, Schulstufen, Klassengrößen, Lehrpläne und Schulcluster. Es schränkt die Freiheit der Bürger kaum ein, denn Privatschulen und die Schulpflicht sind anderswo geregelt; es organisiert einen vom Staat bereitgestellten Dienst. Die staatliche Grundschulbildung ist ein breit anerkanntes öffentliches Gut, deshalb bleibt der organisatorische Rahmen bestehen. Anzuraten wäre, die sehr kleinteiligen Vorgaben zugunsten größerer Schulautonomie zu lockern.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. HAUPTSTÜCK. ↗ RIS

I. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation. § 1. Geltungsbereich. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen. (2) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht. 31.08.2023 10009265 NOR40197604

§ 2 — § 2. Aufgabe der österreichischen Schule. ↗ RIS

§ 2. Aufgabe der österreichischen Schule. (1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. (2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen de

§ 3 — § 3. Gliederung der österreichischen Schulen. ↗ RIS

§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen. (1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten. (2) Die Schulen gliedern sich (3) Primarschulen sind (4) Sekundarschulen sind (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006) (6) Pflichtschulen sind Altersstufe 31.08.2023 10009265 NOR40212184

§ 4 — § 4. Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen ↗ RIS

§ 4. Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen (1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt. (2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden, (3) Für Privatschulen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Schulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind. (4) (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, als Grundsatzbestimmungen. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde hat vor der Festlegung der Geschlecht

KI-Analyse · 2026-07-20 · 122 §§ im Datensatz