Deregulierung, aber richtig

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Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 194/1962 · in Kraft seit 1962-04-17

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Vertrag wurde mit der nicht mehr bestehenden Föderativen Volksrepublik Jugoslawien geschlossen und regelt österreichische Informationsstellen in einem Staat, den es nicht mehr gibt. Die vertragliche Grundlage ist entfallen; Kultureinrichtungen in den Nachfolgestaaten sollten auf aktuellen Abkommen beruhen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die Bundesregierung der Republik Österreich ist berechtigt, in Zagreb eine Informationsinstitution unter dem Namen „Österreichisches Kulturinstitut Zagreb“ zu führen, deren Ziel die Informierung der jugoslawischen Öffentlichkeit über die Ereignisse und Verhältnisse in Österreich ist. Die Institution in Zagreb und jene Institutionen, die künftighin auf Grund einer Übereinkunft zwischen den beiden Regierungen in anderen Städten Jugoslawiens gegründet werden, werden ihre Tätigkeit auf Grund der in dieser Übereinkunft festgelegten Bedingungen und im Einklang mit der jugoslawischen Gesetzgebung ausüben. Sie werden hinsichtlich ihrer Rechte und Verpflichtungen nicht ungünstiger behandelt werden als derartige Institutionen dritter Staaten auf dem Gebiete der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz