Deregulierung, aber richtig

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Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

· BG · BGBl. Nr. 182/1961 · in Kraft seit 1961-07-20

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
50%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz regelt die äußeren Rechtsverhältnisse der anerkannten Evangelischen Kirche und gibt ihr einen rechtlichen Rahmen. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — § 1. ↗ RIS

§ 1. (1) Verfassungsbestimmung. Die Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich sowie die in dieser zusammengeschlossene Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Österreich und die Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses in Österreich – im folgenden sämtliche „Evangelische Kirche“ genannt – sind gesetzlich anerkannte Kirchen im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. (2) Die Evangelische Kirche hat daher insbesondere folgende verfassungsgesetzlich gewährleistete Stellung: I. Die Evangelische Kirche genießt die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. II. Die Evangelische Kirche ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre und in deren Verkündigung sowie in der Seelsorge frei und unabhängig und hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung. Insbesondere ist sie berechtigt, selbständig für alle oder für einzelne ihrer Angehörigen allgemein oder im Einzelfall verbindliche Anordnungen zu treffen, die innere Angelegenheiten zum Gegenstand haben. III. Alle Akte der Geset

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