Deregulierung, aber richtig

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Finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

· BG · BGBl. Nr. 221/1960 · in Kraft seit 1960-11-17

74/02 Finanzielle Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das Bundesgesetz verpflichtet die Republik Österreich zu jährlichen Zahlungen an die Altkatholische Kirche und räumt ihr das Recht ein, Kirchenbeiträge einzuheben. Es handelt sich um eine seit Jahrzehnten praktizierte, gesetzlich verankerte Finanzierungsregelung für eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft im Rahmen des österreichischen Staatskirchenrechts.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen: (2) Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der altkatholischen Kirchenleitung geleistet werden. (3) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 wird von der altkatholischen Kirche aufgeteilt. (4) Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 166/2020, zu leisten. (5) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. a ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die altkatholische Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften von ihren Kirchenangehörigen Kirchenbeiträge einzuheben; sie kann über deren Erträgnisse frei verfügen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz