Förderung der Atomforschung
· BG · BGBl. Nr. 73/1959 · in Kraft seit 1959-03-27
72/15 Forschung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz aus 1959 gewaehrt einer ganz bestimmten Atomforschungs-Gesellschaft Steuerbefreiungen und bewertet ihre Anteile mit einem Schilling. Es regelt eine alte Einzelgesellschaft, rechnet noch in Schilling und stuetzt sich auf laengst abgeschaffte Steuern wie die Gesellschaftsteuer. Das ist erledigt und kann weg.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Erwerb von Gesellschaftsrechten an der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, durch den Ersterwerber, Leistungen der Gesellschafter auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung, freiwillige Leistungen der Gesellschafter, wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht, oder Leistungen, die geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, sowie die Gewährung von Darlehen an die genannte Gesellschaft durch deren Gesellschafter, wenn die Darlehensgewährung eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt, unterliegen nicht der Gesellschaftsteuer.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Als Teilwert der Geschäftsanteile an der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, und der diesen Geschäftsanteilen steuerrechtlich gleichgestellten Gesellschafterleistungen ist der Betrag von einem Schilling anzusetzen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, ist von den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen befreit.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Eine Grunderwerbsteuer ist vom Erwerb von Grundstücken durch die Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, nicht zu erheben, wenn die erworbenen Grundstücke binnen zwei Jahren dauernd der Atomforschung gewidmet werden.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz