Anerkennung akademischer Titel und Grade (Italien)
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 22/1957 · in Kraft seit 1956-05-09
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Nachfolge-Notenwechsel von 1956 ergänzte die Titelgleichwertigkeitsliste zwischen Österreich und Italien. Wie sein Vorgänger ist er durch das EU-Berufsanerkennungsrecht (Richtlinie 2005/36/EG) vollständig überholt. Beide Länder sind EU-Mitglieder; ein bilateraler Notenwechsel aus der Vorgemeinschaftszeit ist nicht mehr erforderlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 4. Dezember 1956. Die in diesem Notenwechsel enthaltenen Vereinbarungen sind am 9. Mai 1956 in Kraft getreten.
Art. 1 ↗ RIS
Zl. 514.278-Pol/56. Wien, am 9. Mai 1956. Herr Botschafter! Als Ergebnis der am 23., 24. und 25. April dieses Jahres in Wien durchgeführten Arbeiten der nach Art. 10 des italienisch-österreichischen Kulturabkommens vorgesehenen Gemischten Expertenkommission beehre ich mich, Euer Exzellenz folgendes mitzuteilen: 1. Im Sinne des beiliegenden Protokolls ist die volle Gleichwertigkeit der Titel festgelegt worden, die in der beiliegenden Liste aufgezählt sind. Sowohl das vorliegende Protokoll als auch besagte Liste bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Note. Zum Zwecke der Anerkennung müssen die italienischen Staatsbürger, die akademische Titel in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen Angelegenheiten (Direzione Generale Relazione Culturali) vorlegen; die österreichischen Staatsbürger, die akademische Titel in Italien erworben haben, werden die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Unterricht vorlegen. Nach Erklärung der Gleichwertigkeit der Titel müssen die Interessierten, um den Beruf ausüben zu können, die Staatsprüfungen bestanden haben, die nach den Bestimmun
Anl. 1 — Protokoll ↗ RIS
Protokoll über die 3. Tagung der gemischten österreichisch-italienischen Expertenkommission nach Artikel 10 des italienisch-österreichischen Kulturübereinkommens vom 23. bis 25. April 1956 in Wien. Die Sitzungen fanden in Wien im Bundesministerium für Unterricht von 10 bis 13 Uhr und von 16 bis 18 Uhr statt. Vorsitzender: Italienische Experten: Österreichische Experten: An den Verhandlungen nahmen außerdem teil: I. TEIL. Das Hauptthema der Besprechung war die gegenseitige Anerkennung von akademischen Graden, soweit diese nicht in den früheren Vereinbarungen enthalten sind. In diesem Sinne wurden folgende gegenseitige Anerkennungen beschlossen: 1. Der Grad des Dr. philosophiae an österreichischen philosophischen Fakultäten mit einer italienischen Laurea, und zwar Die Studierenden der unter d und e genannten Fächer, Geschichte und Deutsche Philologie haben in Italien eine Ergänzungsprüfung aus Italienischer Literatur abzulegen; doch sind diejenigen Studierenden, die in Österreich im Rigorosum Italienisch als zweites Fach gewählt haben, von dieser Ergänzungsprüfung befreit. 2. Der Grad des Dr. iuris an österreichischen Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten mit der Laurea in
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz