Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 231/1957 · in Kraft seit 1957-10-02

79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Europaeisches Abkommen ueber die Gleichwertigkeit von Studienzeiten an Universitaeten; es erleichtert die grenzueberschreitende Anerkennung von Studienleistungen und ist freiheitsfoerdernd.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 1. Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit liegt bei: 2. Der Ausdruck „Universitäten“ bedeutet: 09.05.2022 10009238 NOR12118197 N7195733838L

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 1. Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien erkennen jede Studienzeit, die ein Studierender der lebenden Sprachen an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates verbringt, als gleichwertig mit einer entsprechenden Studienzeit an seiner Heimatuniversität an, vorausgesetzt, daß die Behörden der erstgenannten Universität diesem Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt haben, aus der hervorgeht, daß er diese Studienzeit in zufriedenstellender Weise abgeschlossen hat. 2. Die Dauer der Studienzeit, auf die sich Absatz 1 bezieht, wird von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei festgesetzt. 09.05.2022 10009238 NOR12118198 N7195733839L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz