Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 44/1957 · in Kraft seit 1956-10-09
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Europaratskonvention ueber die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse fuer den Universitaetszugang; sie erleichtert die Mobilitaet von Studierenden und erweitert Freiheit, statt sie zu beschraenken.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 1. Jeder Vertragschließende erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet jedes anderen Vertragschließenden erteilten Zeugnisse an, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse erteilt wurden, bildet. 2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze. 3. Jeder Vertragschließende behält sich vor, die Bestimmungen der Ziffer 1 auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden. 4. Unterliegt die Zulassung zu Universitäten im Gebiet eines Vertragschließenden nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragschließende diesen Universitäten den Wortlaut dieser Konvention zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, daß die genannten Universitäten die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen. 07.10.2025 10009237 NOR40056086
KI-Analyse · 2026-07-20 · 7 §§ im Datensatz