Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 270/1954 · in Kraft seit 1954-11-04
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Kulturabkommen betreibt Kulturinstitute und Lehrkanzeln. Es dient legitimer auswärtiger Kulturpolitik und beschränkt keine inländische Freiheit.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz