Deregulierung, aber richtig

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Kulturabkommen zwischen Österreich und Belgien

· Vertrag – Belgien · BGBl. Nr. 35/1953 · in Kraft seit 1953-02-27

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Kulturabkommen dient dem legitimen kulturellen Austausch; Kultur ist keine unmittelbar durch das Unionsrecht verdraengte Materie. Es beschraenkt keine inlaendischen Freiheiten.

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