Deregulierung, aber richtig

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Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten

· BG · BGBl. Nr. 58/1952 · in Kraft seit 1952-05-01

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz regelt die feierliche Verleihung des Doktorats unter den Auspizien des Bundespraesidenten mit Ehrenring und Sonderformel. Es ist eine reine Auszeichnungs- und Zeremonieregelung ohne Schutzfunktion fuer Dritte; ein eigenes Bundesgesetz dafuer ist Buerokratie ohne Notwendigkeit. Die Ehrung koennte ohne gesetzliche Regelung oder schlanker als Verordnung fortbestehen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bundespräsident kann die Verleihung des Doktorates an österreichischen Hochschulen unter seinen Auspizien („Promotio sub auspiciis Praesidentis rei publicae“) genehmigen, wenn der Kandidat die im § 2 angeführten Bedingungen erfüllt.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Die Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten findet in besonders feierlicher Form in Anwesenheit des Bundespräsidenten oder eines von ihm beauftragten Organs statt. (2) In die Promotionsformel und in das Doktordiplom ist ein Hinweis auf die Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten aufzunehmen. (3) Den Promovierten steht es frei, eine von der obersten akademischen Behörde approbierte Rede über ein wissenschaftliches Thema zu halten.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Der Bundespräsident verleiht an die unter seinen Auspizien promovierten Doktoren einen Ehrenring, dessen Siegelplatte das Bundeswappen sowie die Worte „sub auspiciis Praesidentis“ enthält.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz