Anerkennung der Methodisten
· V · BGBl. Nr. 74/1951 · in Kraft seit 1951-04-10
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ist der konstitutive Anerkennungsakt der Evangelisch-methodistischen Kirche in Österreich als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft. Die Kirche besteht weiterhin; ihre Rechtsstellung als anerkannte Religionsgesellschaft beruht auf diesem Akt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, wird verordnet wie folgt:
Art. 1 ↗ RIS
Die Anerkennung der Anhänger des Methodistischen Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich“ wird hiermit ausgesprochen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz