Deregulierung, aber richtig

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Anerkennung der Methodisten

· V · BGBl. Nr. 74/1951 · in Kraft seit 1951-04-10

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ist der konstitutive Anerkennungsakt der Evangelisch-methodistischen Kirche in Österreich als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft. Die Kirche besteht weiterhin; ihre Rechtsstellung als anerkannte Religionsgesellschaft beruht auf diesem Akt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, wird verordnet wie folgt:

Art. 1 ↗ RIS

Die Anerkennung der Anhänger des Methodistischen Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich“ wird hiermit ausgesprochen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz