Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
· BG · BGBl. Nr. 147/1950 · in Kraft seit 1950-08-13
77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
35%Konfidenz
Begründung
Das Gesetz errichtet den Salzburger Festspielfonds, die Trägerstruktur der Salzburger Festspiele. Eine etablierte Kulturinstitution. Bleibt.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Zur Veranstaltung von Festspielen in der Landeshauptstadt Salzburg wird ein Fonds errichtet, der die Bezeichnung „Salzburger Festspielfonds“, im folgenden kurz Fonds genannt, führt. Dieser Fonds genießt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 20 §§ im Datensatz