Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 49/1949 · in Kraft seit 1948-08-13
79/05 UNESCO · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die UNESCO-Verfassung begründet die Mitgliedschaft Österreichs in einer internationalen Organisation für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sie betrifft die zwischenstaatliche Ebene und schränkt keine inländische Freiheit ein.
Kategorien
—
KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz