Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich
· Vertrag – Frankreich · BGBl. Nr. 220/1947 · in Kraft seit 1947-07-24
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Kulturübereinkommen mit Frankreich von 1947; laufender Rahmen für das französische Kulturinstitut und Schulen in Österreich. Kultur ist keine ausschließliche EU-Materie; freiheitsneutral.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die österreichische Regierung ermächtigt die französische Regierung zur Schaffung eines Kulturinstitutes in Wien, das ständige und zeitweilige Lehrkurse abhalten und über eine der Öffentlichkeit zugängliche Bibliothek verfügen wird. Dieses Institut wird unter den Schutz und unter die wissenschaftliche Leitung der Pariser Universität gestellt sein. Das französische Unterrichtsministerium wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Äußeren den Unterricht überwachen. Das französische Kulturinstitut in Wien ist von der französischen Regierung als offizielles Organ zur Entwicklung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern bestimmt. Dieses Institut kann sowohl in Wien als auch in der Provinz Zweigstellen, Studienkreise und Geselligkeits- und Lesezirkel gründen. Es wird ebenfalls die Tätigkeit bereits bestehender oder noch zu schaffender französischer Schulen überwachen und wird volkstümliche Kurse in französischer Sprache einführen.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2. Die österreichische Regierung anerkennt, daß das französische Kulturinstitut im öffentlichen Interesse gelegen ist, gewährt diesem Hilfe und Schutz und sichert ihm volle Unabhängigkeit zu, insbesondere in bezug auf den freien Besuch, auf seine Handlungsfreiheit in Ansehung des Unterrichtes, der kulturellen Veranstaltungen, die unter seiner Aufsicht durchgeführt werden, den Betrieb seiner Bibliothek, seiner Leitung, seines Personals und seiner Finanzgebarung. Das Kulturinstitut wird volle Rechtspersönlichkeit mit allen ihren rechtlichen Folgen besitzen und insbesondere die Fähigkeit haben, Grundstücke zu erwerben oder zu mieten, Geschenke und letztwillige Zuwendungen zu empfangen, dies alles unter Aufsicht des Vertreters der französischen Republik in Wien. Der Direktor des Institutes verwaltet es und erhält zu diesem Zwecke sämtliche notwendigen Vollmachten.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 24 §§ im Datensatz