Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
· V · GBlÖ Nr. 45/1940 · in Kraft seit 1940-04-01
74/02 Finanzielle Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1940 regelte die Auflösung der Religionsfonds im Rahmen des nationalsozialistischen Regimes und ist bereits im Titel ausdrücklich als gegenstandslos gekennzeichnet. Alle inhaltlichen Paragraphen verweisen auf Institutionen und Rechtsverhältnisse, die nicht mehr existieren. Die Verordnung ist vollständig wirkungslos und sollte formal aufgehoben werden, um das Bundesrecht von einem vollständig erledigten NS-Erlass zu bereinigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Dritte Verordnung ..... (Anm.: gegenstandslos) zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBl. für das Land Österreich Nr. 543/1939. StF: GBlÖ Nr. 45/1940 (Anm.: Auf Grund des § 6, Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBl. Nr. 543/1939 wird verordnet) e-rk3 20.02.2018 10009213 NOR11009404 N7194010726W
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Religionsfonds werden aufgelöst. Ihre Rechte und Pflichten gehen auf das ... (Anm.: gegenstandslos) über.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Verwaltung und Nutzung des auf das ... (Anm.: gegenstandslos) übergegangenen Vermögens regelt, soweit dieses gemäß § 3, Abs. 3, der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über das Forst- und Jagdwesen im Lande Österreich vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 793) von den Forstbehörden bewirtschaftet wird, der ... (Anm.: gegenstandslos) im Einvernehmen mit dem ... (Anm.: gegenstandslos) im Verwaltungswege.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Eintragung des Übergangs bücherlicher Rechte der aufgelösten Religionsfonds auf das ... (Anm.: gegenstandslos) in die öffentlichen Bücher durch die Grundbuchsgerichte erfolgt, soweit das Vermögen von Forstbehörden bewirtschaftet wird, auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) im übrigen auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) oder der von diesen beauftragten Behörden.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Der ... (Anm.: gegenstandslos) kann die ihm nach §§ 2 und 3 zustehenden Befugnisse anderen obersten Reichsbehörden nach Herstellung des Einvernehmens übertragen.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz