Deregulierung, aber richtig

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Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

· V · GBlÖ Nr. 718/1939 · in Kraft seit 1939-06-20

74/02 Finanzielle Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1939 – erlassen unter der NS-Besatzung Österreichs im Gesetzblatt für das Land Österreich – ist im amtlichen Text selbst als gegenstandslos gekennzeichnet. Sie hat seit Jahrzehnten keine operative Wirkung und ist ein historisches Überbleibsel des nationalsozialistischen Regimes. Eine konsequente Rechtsbereinigung erfordert die formelle Aufhebung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich GBlÖ Nr. 718/1939 20.06.1939 Verordnung ... (Anm.: gegenstandslos), wodurch Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, G. Bl. Nr. 543/1939, erlassen werden. StF: GBlÖ Nr. 718/1939 Auf Grund des § 6, Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939, wird mit Zustimmung (Anm.: gegenstandslos) verordnet.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz