Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
· BG · GBlÖ Nr. 543/1939 · in Kraft seit 1939-05-01
74/02 Finanzielle Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz aus der NS-Zeit (1939) raeumt bestimmten Kirchen das Recht zur Erhebung von Kirchenbeitraegen ein und unterstellt deren Haushalte einer staatlichen Genehmigungs- und Aufsichtspflicht. Die staatliche Vorabgenehmigung kirchlicher Beitragsordnungen und das Recht, Haushaltsposten zu streichen, sind ein bevormundender Eingriff in die Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften. Die Grundlage fuer das Einheben kann erhalten bleiben, die staatsaufsichtliche Genehmigungs- und Streichungsbefugnis sollte gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die katholische Kirche, die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses und die altkatholische Kirche ... (Anm.: gegenstandslos) sind berechtigt, nach Maßgabe von ihnen zu erlassender Kirchenbeitragsordnungen zur Deckung des kirchlichen Sach- und Personalbedürfnisses Kirchenbeiträge zu erheben.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Kirchenbeiträge werden von den Kirchen festgesetzt und erhoben. Für die Geltendmachung des Anspruches auf Kirchenbeiträge ist der Rechtsweg zulässig. (2) Die Kirchenbeitragsordnungen und die die Kirchenbeiträge festsetzenden Beschlüsse bedürfen der staatsaufsichtlichen Genehmigung.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die im § 1 genannten Kirchen sind verpflichtet, alljährlich vor Beginn des Rechnungsjahres der Staatsaufsichtsbehörde einen Haushaltsplan über die beabsichtigte Verwendung der Einnahmen aus eigenen Mitteln und dem voraussichtlichen Kirchenbeitragsaufkommen vorzulegen. Sie sind auf Verlangen ferner verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Verwendung dieser Mittel nachzuweisen. (2) Die Staatsaufsichtsbehörde ist berechtigt, in die kirchliche Vermögensverwaltung Einsicht zu nehmen und über die Haushaltsposten jede ihr erforderlich erscheinende Auskunft zu verlangen. Sie kann einzelne Haushaltsposten mit der Wirkung beanstanden, daß der betreffende Haushaltsposten zu streichen ist.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz