Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 373/1935 · in Kraft seit 1935-11-24
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Voelkerbund-Abkommen von 1935 erleichterte die zollfreie Einfuhr von Lehrfilmen und stuetzte sich auf das Internationale Institut fuer Lehrfilmwesen, das seit den 1930er-Jahren nicht mehr besteht. Die Pruef- und Zertifizierungsmechanik ist gegenstandslos; Zollfragen regelt heute die EU-Zollunion.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) (Übersetzung.) Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen. StF: BGBl. Nr. 373/1935 BGBl. Nr. 392/1935 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 442/1935 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 126/1936 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 287/1936 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 330/1936 idF BGBl. Nr. 341/1936 (DFB) (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 37/1937 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 82/1937 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 409/1937 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 40/1938 (K – Geltungsbereich) Englisch, Französisch *Ägypten 126/1936 *Australien 82/1937 *Belgien 287/1936 *Bulgarien 373/1935 *Chile 373/1935 *Dänemark 373/1935 *Griechenland 82/1937 *Indien 373/1935 *Irak 126/1936 *Iran 373/1935 *Irland 373/1935 *Italien 373/1935 *Kuba 330/1936 *Lettland 442/1935 *Monaco 373/1935 *Nicaragua 392/1935 *Norwegen 373/1935 *Polen 409/1937 *Rumänien 373/1935 *Schweden 37/1937 *Schweiz 373/1935 *Südafrika 40/1938 *Vereinigtes Königreich 126/1936, 330/1936 idF 341/1936 DFB Nachdem das am 11. Oktober 1933 in Genf unterfertigte Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen, welches also lautet: ... die ver
Art. 4 ↗ RIS
Artikel IV. Jeder Film, einschließlich jede ergänzende Art von Tonwiedergabe, für den die Zollbefreiung im Sinne dieses Abkommens angesprochen wird, wird dem Internationalen Institut für Lehrfilmwesen zur Prüfung vorgelegt werden, das, falls es ihn als internationalen Lehrfilm im Sinne des Artikels I anerkennt, darüber eine Bescheinigung in der Form ausstellen wird, wie sie in den in Artikel XIII vorgesehenen Durchführungsbestimmungen angegeben ist. Wenn einer der Hohen Vertragschließenden Teile der Ansicht ist, daß ein Film, für den vom Internationalen Institut für Lehrfilmwesen eine Bescheinigung ausgestellt wurde, den Bestimmungen des Artikels I nicht entspricht, wird er unter Darlegung seiner Gründe eine zweite Prüfung des Films verlangen können. Das Institut wird die Bescheinigung einziehen, wenn ihm die von dem vertragschließenden Teil vorgebrachten Gründe gerechtfertigt erscheinen. 18.05.2022 10009198 NOR12117964 N7193533979L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 21 §§ im Datensatz