Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen

· Vertrag – Polen · BGBl. Nr. 165/1933 · in Kraft seit 1933-05-20

79/04 Kultur- und Denkmalschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Archivuebereinkommen mit Polen aus 1933 ueber die Herausgabe historischer Archive der ehemals k.k. und nun polnischen Gebiete (Galizien); es handelt sich um eine einmalige, laengst vollzogene Restitutionsverpflichtung, die als Rechtsgrundlage verbraucht ist.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I. Die österreichische Bundesregierung erklärt sich bereit, nach dem archivalischen Provenienzprinzip alle in ihrer Aufbewahrung befindlichen Bestandteile alter historischer Archive, sonstige Archivalien und Bestandteile moderner Verwaltungsregistraturen, die im heute polnischen Staatsgebiete entstanden sind, an die polnische Regierung abzugeben. Dazu gehören auch Archivalien, welche seinerzeit zur Einsicht nach Wien gesendet wurden, bestimmungsgemäß aber Archiven und Registraturen des polnischen Staatsgebietes angehören, und zwar: diejenigen Aktenstücke, beziehungsweise Urkunden, die bei dem Schriftwechsel mit österreichischen Zentralstellen von Staats-, Kommunal- und Kirchenbehörden, kirchlichen Stiften, religiösen Korporationen, Spitälern u. ä. sowie von Privatpersonen als Beweisstücke angeschlossen wurden. Die österreichische Bundesregierung erklärt sich bereit, neuaufgefundene derartige Archivalien und Schriftstücke der polnischen Regierung ohne weitere Anforderung abzugeben.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II. Die österreichische Bundesregierung erklärt sich ferner bereit, die zur Fortführung der Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltungen der ehemals k. k. österreichischen und jetzt polnischen Gebiete notwendigen und diese Gebiete ausschließlich betreffenden Akten der ehemaligen k. k. österreichischen Zentralbehörden und Anstalten aus der Zeit von 1888 bis 3. November 1918, sowie alle zu derselben Verhandlung (Dossier) gehörenden Vorakten bis einschließlich 1848 an Polen abzugeben. Ältere derartige Bestände, welche nicht abgegeben werden, werden der polnischen Regierung zwecks Benutzung zur Verfügung gestellt. In besonderen Fällen, wo es sich um Archivalien handelt, durch welche Rechte oder Rechtsverhältnisse bewiesen werden sollen, werden diese Archivalien der polnischen Regierung auf besonderes Ansuchen nach Tunlichkeit abgegeben. Material, das Galizien und die Bukowina gemeinsam betrifft, ist nicht auszufolgen, sondern zur gemeinsamen Benutzung an dem bisherigen Verwahrungsorte zu belassen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz