Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 349/1926 · in Kraft seit 1926-11-01
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Staatsvertrag aus 1925 regelt die gegenseitige Schulpflichterfüllung zwischen österreichischen Bürgern in Preußen und preußischen Staatsbürgern in Österreich. Preußen als Staat existiert seit 1947 nicht mehr; der Vertragspartner gibt es nicht. Für den Schulbesuch von EU-Bürgern gilt zudem die EU-Freizügigkeit. Der Vertrag ist vollständig gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die in Preußen sich aufhaltenden österreichischen Bundesbürger sind in Hinsicht der Pflicht zum Besuch von Schulen jeglicher Art sowie auch in Hinsicht der Schulversäumnis, Schulunterhaltung und Schulgeldzahlung an Pflichtschulen denselben Gesetzen und Vorschriften unterworfen wie die preußischen Staatsangehörigen innerhalb des preußischen Staates, und umgekehrt sind die in Österreich sich aufhaltenden preußischen Staatsangehörigen in gleicher Beziehung den österreichischen Bundesbürgern gleichgestellt. Es können jedoch Angehörige der beiden Staaten, die vor ihrem Verzuge in ihrem Heimatstaat der Schulpflicht genügt haben und sich durch ein Zeugnis ihrer heimischen Schulbehörde ausweisen, zum Besuch der Schulen in dem Staat ihres Aufenthaltes nicht noch herangezogen werden, auch wenn das am Ort ihres Aufenthaltes geltende Recht eine größere Ausdehnung des Pflichtschulbesuches vorschreibt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz