Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen betreffend archivalische Fragen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 159/1924 · in Kraft seit 1924-03-08

79/04 Kultur- und Denkmalschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Uebereinkommen betrifft die Rueckstellung von Archiven nach den Staatsvertraegen von Saint-Germain und Trianon infolge der Aufloesung der oesterreichisch-ungarischen Monarchie. Die Rueckstellungspflichten waren fristgebunden und sind laengst erfuellt; das Abkommen ist ein verbrauchter Nachkriegsvertrag.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 — A. Für Österreich: ↗ RIS

Artikel 1. Österreich und Ungarn einerseits und die übrigen Staaten, welche die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet haben, andererseits, sowie die letztgenannten Staaten untereinander, verpflichten sich, die Rückstellung und die Abgabe aller Akten, Archive, Urkunden und Gegenstände jeder Art, wie sie in den Staatsverträgen von Saint-Germain und Trianon bezeichnet sind, mit allen Mitteln gemäß der gegenwärtigen Übereinkunft zu fördern. Für die Rückstellung, beziehungsweise für die Abgabe kommen in Betracht: A. Für Österreich: 1. Nach dem Staatsvertrage von Saint-Germain, Artikel 191, in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 184 die Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände sowie alle wissenschaftlichen und bibliographischen Materialien, die aus besetzten Gebieten weggebracht wurden und dem Staate, den Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, den Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Anstalten gehören. 2. Nach Artikel 192: Die Gegenstände der im vorigen Absatz bezeichneten Art, die nach dem 1. Juni 1914 aus den abgetretenen Gebieten weggebracht worden sind, ausgenommen jedoch die von privaten Eigentümern gekauften Gegenstände. 3. Nach Artikel 93: Die A

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2. Das gegenwärtige Übereinkommen bezieht sich in gleicher Weise auf alle Fragen, die mit der in Artikel 93, Absatz 2, des Staatsvertrages von Saint-Germain, beziehungsweise Artikel 77, Absatz 2, des Staatsvertrages von Trianon vorgesehenen Einsichtsgewährung zusammenhängen. Soweit die bereits geschlossenen oder noch abzuschließenden besonderen Übereinkommen zwischen den beteiligten Staaten nichts Näheres bestimmen, fallen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit zwischen den beteiligten Staaten und ohne Schädigung des laufenden Dienstes, in den Rahmen der Einsichtsgewährung hinsichtlich der Archive, Register, Pläne, Urkunden und Verschreibungen vor allem der freie Zutritt zu den in den angeführten Artikeln der genannten Staatsverträge bezeichneten Archiven, Registraturen und anderen öffentlichen Verwahrungsstellen, die Besichtigung, die Durchforschung, die Herstellung von Abschriften, Auszügen, Lichtbildern oder Nachbildungen jeglicher Art und in besonderen Fällen auch die befristete Entlehnung, sowie die Verpflichtung, die in Frage stehenden Archive und Urkunden in gutem Stande zu erhalten und nicht beiseite zu schaffen. Dabei wird einvernehmlich festgestellt, daß dieser A

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz