Deregulierung, aber richtig

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ÖAW-Gesetz

ÖAWG · BG · BGBl. Nr. 569/1921 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018 · in Kraft seit 2018-05-17

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz gibt der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ihre Rechtsgrundlage und regelt die Finanzierung über Leistungsvereinbarungen mit dem Bund. Die Förderung von Grundlagenforschung kann ein legitimes öffentliches Gut sein, der Kern des Gesetzes ist also tragfähig. Überholt wirken hingegen die kaiserlich-historischen Bezüge und die Bestätigung von Satzung und Wahlen durch den Bundespräsidenten, die reine Formalakte sind. Diese zeremoniellen und bürokratischen Mitwirkungsrechte sollten gestrichen und die Förderung schlank und transparent ausgestaltet werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — § 1. ↗ RIS

Errichtung und Gegenstand § 1. (1) Die von Kaiser Ferdinand I. durch das Patent vom 14. Mai 1847 begründete „Kaiserliche Akademie der Wissenschaften in Wien“ führt fortan den Namen „Österreichische Akademie der Wissenschaften“. (2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden. 18.05.2018 10009182 NOR40201613

§ 2a — Finanzierung ↗ RIS

Finanzierung § 2a. (1) Die Finanzierung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften erfolgt aus: (2) Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 Z 1 sind § 13 Abs. 1, 3 und 8 bis 10 sowie § 13a Abs. 1, Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie Abs. 4 bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: 29.07.2020 10009182 NOR40225170

§ 3 — § 3. ↗ RIS

Mitwirkung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten § 3. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten. 18.05.2018 10009182 NOR40201615

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz