Deregulierung, aber richtig

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Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

· BG · RGBl. Nr. 57/1890 · in Kraft seit 1890-04-15

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz sichert die Religionsfreiheit und die Selbstverwaltung der juedischen Gemeinschaft und schuetzt eine historische Minderheit. Es zwingt niemanden zu etwas, sondern raeumt Rechte ein (eigene Verfassung, Religionsunterricht, Feiertage, Speisevorschriften). Die jaehrlichen Zahlungen des Bundes stehen im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts und sind daher historisch begruendet. Das Gesetz erweitert Freiheit und bleibt erhalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Rechtsstellung Körperschaft öffentlichen Rechts § 1. Die Israelitische Religionsgesellschaft in Österreich ist eine anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 2 — Selbstständigkeit ↗ RIS

Selbstständigkeit § 2. Die Israelitische Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre frei und hat das Recht der öffentlichen Religionsausübung.

§ 9 — Religionsunterricht und Jugenderziehung ↗ RIS

Religionsunterricht und Jugenderziehung § 9. (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, und die Pflicht Religionsunterricht an öffentlichen Schulen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, mit Ausnahme berufsbildender Pflichtschulen, als Pflichtgegenstand zu erteilen, wenn mindestens drei Schüler einer Schule Mitglieder der Religionsgesellschaft sind. Der Religionsunterricht kann auch schulstandort- oder schulartenübergreifend durchgeführt werden. (2) Die Lehrinhalte des Religionsunterrichts sind eine innere Angelegenheit der Religionsgesellschaft. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung stehen. (3) Der Israelitischen Religionsgesellschaft und den Kultusgemeinden ist nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften die Errichtung und Erhaltung privater Schulen gewährleistet. (4) Die Israelitische Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche auch außerhalb der Schule durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.

§ 10 — Feiertage ↗ RIS

Feiertage § 10. (1) Jüdischen Feiertagen und dem Schabbat wird der Schutz des Staates gewährleistet. (2) Jüdische Feiertage sind: Ihre Termine richten sich nach dem jüdischen Kalender. Sie beginnen, wie auch der Schabbat, 18 Minuten vor Sonnenuntergang am Vortag und dauern bis 60 Minuten nach Sonnenuntergang des betreffenden Tages. (3) An den in Abs. 1 bezeichneten Tagen sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen einer Israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge untersagt.

§ 14 — Jährliche finanzielle Zuwendungen ↗ RIS

Jährliche finanzielle Zuwendungen § 14. (1) Die Republik Österreich erbringt der Israelitischen Religionsgesellschaft beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen: (2) Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen. (3) Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 166/2020, zu leisten. (4) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. a ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft mit Verordnung kund

KI-Analyse · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz