Deregulierung, aber richtig

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Anerkennung der Altkatholiken

· V · RGBl. Nr. 99/1877 · in Kraft seit 1877-11-08

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Bescheid aus dem Jahr 1877 ist der konstitutive Gründungsakt der gesetzlichen Anerkennung der altkatholischen Religionsgesellschaft in Österreich. Die Altkatholische Kirche besteht weiterhin und ihre Rechtsstellung gründet auf dieser Anerkennung; ohne diesen Akt fehlt die formelle Grundlage für ihren anerkannten Status.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Anerkennung der Altkatholiken RGBl. Nr. 99/1877 08.11.1877 Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 18. October 1877, womit die Anerkennung der altkatholischen Religionsgesellschaft ausgesprochen wird. StF: RGBl. Nr. 99/1877

Art. 1 ↗ RIS

In Gemäßheit des, von Anhängern des altkatholischen Religionsbekenntnisses in den Eingaben de praes. 13. October 1877 Zl. Zl. 16875-16877 gestellten Begehrens wird, da durch die beigebrachten Nachweise den Anforderungen des §. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, (R. G. Bl. Nr. 68), betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, genügt erscheint, auf Grund des §. 2 eben dieses Gesetzes die Anerkennung der altkatholischen Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung: „altkatholische Kirche“ hiemit ausgesprochen. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz