Deregulierung, aber richtig

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Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

· BG · RGBl. Nr. 68/1874 · in Kraft seit 1874-05-27

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz von 1874 stellt Religionsgemeinschaften unter weitreichende staatliche Aufsicht: Der Staat genehmigt Gemeinden, kontrolliert Statuten, verlangt die österreichische Staatsbürgerschaft für Seelsorger und kann deren Entfernung verlangen. Diese obrigkeitliche Bevormundung der inneren Angelegenheiten von Glaubensgemeinschaften ist überholt und schränkt die Religions- und Vereinigungsfreiheit unnötig ein. Die bloße Anerkennung als solche kann bleiben, doch die staatlichen Genehmigungs-, Kontroll- und Staatsbürgerschaftsklauseln gehören gestrichen.

Kategorien

BevormundungFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 4 — §. 4. ↗ RIS

§. 4. Zur Errichtung von Cultusgemeinden und von Bezirken, welche eine Mehrheit von Cultusgemeinden umfassen, dann zu jeder Aenderung in der Abgränzung der bestehenden Gemeinden und Bezirke, ist die staatliche Genehmigung erforderlich.

§ 5 — §. 5. ↗ RIS

§. 5. Die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Cultusgemeinde (§. 4) ist durch den Nachweis bedingt, daß dieselbe hinreichende Mittel besitzt, oder auf gesetzlich gestattete Weise aufzubringen vermag, um die nöthigen gottesdienstlichen Anstalten, die Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern. Vor ertheilter Genehmigung darf die Constituirung der Cultusgemeinde nicht stattfinden.

§ 9 — §. 9. ↗ RIS

§. 9. In den Vorstand einer Cultusgemeinde können nur solche Mitglieder derselben berufen werden, welche österreichische Staatsbürger sind und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen. Die Bestellung des Vorstandes ist der Landesbehörde anzuzeigen. Die Bestellung eines Vorstandes, dessen Wirksamkeit sich auf mehr als Eine Cultusgemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch den Cultusminister.

§ 10 — §. 10. ↗ RIS

§. 10. Als Seelsorger kann in der Cultusgemeinde nur ein österreichischer Staatsbürger angestellt werden, dessen Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist und dessen allgemeine Bildung mindestens durch Vollendung des Gymnasialstudiums erprobt ist.

§ 12 — §. 12. ↗ RIS

§. 12. Wenn ein Religionsdiener verbrecherischer oder solcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden ist, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen oder zu öffentlichem Aergernisse gereichen, oder wenn ein Seelsorger die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, so hat die Regierung seine Entfernung vom Amte zu verlangen. Hat sich ein Seelsorger eines Verhaltens schuldig gemacht, welches sein ferneres Verbleiben in seinem Amte als der öffentlichen Ordnung gefährlich erscheinen läßt, so kann die Regierung seine Entfernung von der Ausübung des Amtes verlangen. Wird die von der Regierung verlangte Entfernung von den hiezu Berufenen nicht in angemessener Frist vollzogen, so ist das betreffende Cultusamt für den staatlichen Bereich als erledigt anzusehen, und hat die Regierung dafür zu sorgen, daß jene Geschäfte, welche die Staatsgesetze dem ordentlichen Seelsorger übertragen, von einer anderen von ihr bestellten Persönlichkeit insolange versehen werden, bis das betreffende Cultusamt in staatsgiltiger Weise neu besetzt ist. In derselben Weise kann vorgegangen werden, wenn aus einem anderen Grunde die oben bezeichneten Geschäfte von dem ordentlichen Seelso

§ 15 — §. 15. ↗ RIS

§. 15. Die staatliche Cultusverwaltung hat darüber zu wachen, daß die anerkannten Religionsgesellschaften, deren Gemeinden und Organe ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, sowie den auf Grundlage desselben von den staatlichen Behörden erlassenen Anordnungen und jedem von ihnen kraft dieses Gesetzes gestellten Verlangen nachkommen. Zu diesem Ende können die Behörden Geldbußen in einer den Vermögensverhältnissen angemessenen Höhe, sowie sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 18 §§ im Datensatz