Deregulierung, aber richtig

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Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen

· V · RGBl. Nr. 13/1869 · in Kraft seit 1869-03-11

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung aus dem Jahr 1869 regelt das Verfahren für den formellen Kirchenaustritt und schützt damit die individuelle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Möglichkeit, eine Religionsgemeinschaft offiziell zu verlassen und damit auch Kirchenbeitragspflichten zu beenden, ist weiterhin praktisch bedeutsam. Allerdings stammt die Verordnung aus der Kaiserzeit, verwendet veraltete Sprache und verweist auf k.k. Behörden – sie muss grundlegend modernisiert und an zeitgemäße Verwaltungsabläufe, einschließlich digitaler Antragstellung, angepasst werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852 Verordnung der Minister des Cultus und des Innern vom 18. Jänner 1869, betreffend den Vollzug der, den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen, regelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1868, Reichsgesetzblatt Nr. 49. StF: RGBl. Nr. 13/1869 BGBl. Nr. 379/1933 GBlÖ Nr. 394/1938 Zur Ausführung der Artikel 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, Reichsgesetzblatt Nr. 49, werden auf Grund des Artikel 18 dieses Gesetzes folgende Verfügungen getroffen: e-rk3 RGBl. Nr. 49/1868, Kultus, Kultur, Übertritt, Austritt, Kirchenaustritt 16.06.2023 10009171 NOR11009362 N7186910733W

§ 1 ↗ RIS

§. 1. Die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufene politische Behörde ist die k. k. politische Bezirksbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene Gemeindestatute haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde.

§ 3 ↗ RIS

§. 3. Die Meldung muß bei der Behörde mündlich zu Protokoll gegeben, oder in einem an diese gerichteten, mit der Unterschrift des Austretenden versehenen Schriftstücke niedergelegt sein, und jene Angaben enthalten, die nöthig sind, um zu beurtheilen, wem sie zu übermitteln sei. Ist diesen Erfordernissen nicht entsprochen, so muß der Austretende zur Ergänzung des Fehlenden vorgeladen werden.

§ 5 ↗ RIS

§. 5. Die Austretenden sind von der, über ihre Anmeldung getroffenen Verfügung schriftlich zu verständigen. Die schriftliche Verständigung kann unterbleiben, wenn die Partei, deren Identität nachgewiesen ist, hierauf verzichtet, oder wenn die mündliche Verständigung ausreicht.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 6 §§ im Datensatz