Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
· BG · RGBl. Nr. 48/1868 · in Kraft seit 1868-05-26
70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1868 begründet die staatliche Leitung und Aufsicht über das Schulwesen – ein bis heute geltender Grundsatz der weltlichen Schulaufsicht. Trotz des Alters lebendes Grundlagenrecht. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§. 1. Die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen steht dem Staate zu und wird durch die hiezu gesetzlich berufenen Organe ausgeübt. Unterrichtswesen 03.05.2024 10009170 NOR12117833 N7186830800L
§ 2 ↗ RIS
§. 2. Unbeschadet dieses Aufsichtsrechtes bleibt die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen für die verschiedenen Glaubensgenossen in den Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft überlassen. Der Unterricht in den übrigen Lehrgegenständen in diesen Schulen ist unabhängig von dem Einflusse jeder Kirche oder Religionsgesellschaft. Volksschule 03.05.2024 10009170 NOR12117834 N7186830801L
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 12 §§ im Datensatz