Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
· BG · RGBl. Nr. 49/1868 · in Kraft seit 1868-05-26
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Ein Gesetz von 1868 regelt interkonfessionelle Verhältnisse (u. a. die Religion der Kinder in Mischehen). Diese Fragen sind heute modern und grundrechtskonform geregelt; überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — I. In Beziehung auf das Religionsbekenntniß der Kinder. ↗ RIS
I. In Beziehung auf das Religionsbekenntniß der Kinder. Artikel 1. Eheliche oder den ehelichen gleichgehaltene Kinder folgen, soferne beide Eltern demselben Bekenntnisse angehören, der Religion ihrer Eltern. Bei gemischten Ehen folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Doch können die Ehegatten vor oder nach Abschluß der Ehe durch Vertrag festsetzen, daß das umgekehrte Verhältniß stattfinden solle, oder daß alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutter folgen sollen. Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter. Im Falle keine der obigen Bestimmungen Platz greift, hat derjenige, welchem das Recht der Erziehung bezüglich eines Kindes zusteht, das Religionsbekenntniß für solches zu bestimmen. Reverse an Vorsteher oder Diener einer Kirche, oder Religionsgenossenschaft oder an andere Personen über das Religionsbekenntniß, in welchem Kinder erzogen und unterrichtet werden sollen, sind wirkungslos. Religionsbekenntnis, Verhältnis, Abschluss 20.03.2018 10009169 NOR40021287
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 20 §§ im Datensatz