Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 160/1999 · in Kraft seit 1999-05-22
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung bezieht Mitglieder des Bergrettungsdienstes in Niederösterreich und Wien in die gesetzliche Zusatzunfallversicherung ein. Der Schutz freiwilliger Bergretter bei gefährlichen Einsätzen ist ein legitimes Anliegen; ohne diese Verordnung bestünde für diese Gruppe keine entsprechende Versicherungsabdeckung.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder der Landesorganisation für Niederösterreich und Wien des Österreichischen Bergrettungsdienstes einbezogen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz